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- Wrase, Michael
- Jung, Laura
- Helbig, Marcel
Abstract
[Privatschulfreiheit und Sonderungsverbot im Grundgesetz ...] Im vorliegenden Beitrag befassen wir uns mit der Rechtslage und Praxis in den Bundesländern Berlin und Hessen als Beispiele für zwei Regulierungsgruppen: Während Berlin standardisierte Vorgaben für die Einhaltung des Sonderungsverbots auf Ebene der Verwaltung macht, etwa durch gleichlautende Konkretisierungen im Genehmigungsbescheid, gibt es in Hessen keinerlei allgemeine Standards; diese werden vielmehr bezogen auf den Einzelfall festgelegt. Wir werden zeigen, dass der Berliner Senat Kriterien für die Einhaltung des Sonderungsverbots entwickelt hat, die auf rechtlich ungesicherter Grundlage beruhen und in der Praxis weder von der Mehrzahl der Schulen beachtet noch von der Senatsverwaltung effektiv kontrolliert werden. Damit im Zusammenhang steht eine soziale Entmischung an den privaten Ersatzschulen. In Bezug auf das Bundesland Hessen werden wir darlegen, dass das vollständige Fehlen einheitlicher Kriterien zur Einhaltung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu einer faktischen Nicht-Kontrolle des Verfassungsgebots führt. Auf Grundlage unserer Forschungsergebnisse können wir andererseits bestimmte rechtliche Vorgaben und Regulierungsmöglichkeiten aufzeigen, mit denen dem Sonderungsverbot - unter Wahrung der Rechte der Privatschulen - wieder Geltung verschafft und die soziale Sonderung an den privaten Ersatzschulen eingedämmt werden kann. In diesem Zusammenhang werden wir auch die im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung von Baden-Württemberg vom Mai 2017 enthaltenen Regelungen zum Sonderungsverbot betrachten (im Folgenden: E-PSchG bzw. E-VollzugsVO). Im Anschluss werden wir, soweit mit Blick auf das Sonderungsverbot erforderlich, auch die Frage des staatlichen Förderanspruchs behandeln. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Genehmigungsvoraussetzung nicht an die Höhe einer staatlichen Förderung gekoppelt ist, wie dies vonseiten der Privatschulen teilweise behauptet wird. Vielmehr ist es so, dass das Bundesverfassungsgericht den für ein Freiheitsrecht außergewöhnlichen staatlichen Förderanspruch gerade daraus abgeleitet hat, dass die privaten Ersatzschulen die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, und hier insbesondere das Sonderungsverbot, zu beachten haben. Unsere Befunde geben folglich eher Anlass zu Zweifeln, ob die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung der privaten Ersatzschulen gegenwärtig überhaupt (noch) vorliegen, wenn an vielen privaten Ersatzschulen die vom Grundgesetz geforderte soziale Allgemeinzugänglichkeit, für deren Gewährleistung sie die Förderung erhalten, faktisch nicht gegeben ist bzw. die Allgemeinzugänglichkeit durch Politik und Verwaltung nicht überwacht wird. Entgegen weitergehender Stimmen in der juristischen Literatur halten wir den Anspruch der Privatschulen auf staatliche Förderung jedoch, wie wir erläutern werden, im Grundsatz für unabdingbar, um dem Sonderungsverbot entsprechen zu können und zugleich eine vielfältige Privatschullandschaft zu erhalten. Maßstab für unsere nachfolgenden Analysen und Überlegungen ist demgemäß auf der rechtlichen Seite die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und - ihm folgend - der Landesverfassungsgerichte, an deren überzeugenden dogmatischen Grundsätzen wir festhalten.
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