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- Jochmann-Döll, Andrea
- Rabe, Elisa
- Specht, Johannes
Abstract
Seit den Anfängen der Europäischen Union zählt der Grundsatz der Entgeltgleichheit zu den wesentlichen Bestandteilen europäischen Rechts: Dass Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen ist, wurde bereits in Artikel 119 der Römischen Verträge von 1957 bestimmt. Die Motivation für diese Regelung lag zwar weniger in gleichstellungspolitischem Engagement, sondern in dem Ziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten durch niedrige Löhne für erwerbstätige Frauen. Dennoch setzte die Europäische Union seit dieser Zeit immer wieder wesentliche Impulse für die Entgeltgleichheit der Geschlechter. Hierzu zählen § 23 der Europäischen Grundrechtecharta, ebenso wie Artikel 157 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Genderrichtline 2006/54/EU mit ihren Konkretisierungen des Rechtsanspruchs auf Entgeltgleichheit, aber auch eine Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie Berichte, Empfehlungen und andere Dokumente verschiedener Institutionen der Europäischen Union. Auch die deutschen Rechtsgrundlagen zur Entgeltgleichheit wurden immer wieder von europäischen Impulsen angestoßen und diese haben sowohl tarifliche wie betriebliche Entgeltregelungen als auch die Umsetzung der Entgeltgleichheit in der Praxis beeinflusst. Nun hat das Europäische Parlament einen neuen, kräftigen Anstoß gegeben: Am 29. März 2023 wurde die "Richtline des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Durchsetzungsmechanismen", die sogenannte Entgelttransparenzrichtlinie, verabschiedet. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Daraus ergeben sich notwendige Änderungen am deutschen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), die die Möglichkeiten für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit in Deutschland wesentlich erweitern und die Rahmenbedingungen für alle Akteur*innen in den Arbeitsbeziehungen - Unternehmen und Arbeitgeberverbände, Betriebsräte und Gewerkschaften - neu aufstellen werden. Wichtige Neuerungen also für die gleichstellungspolitische Arbeit in den Betrieben und Tarifabteilungen von Gewerkschaften. In diesem Artikel werden zuerst die wesentlichen Bestandteile der Richtlinie (1.), dann die daraus notwendigen Änderungen am deutschen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) dargestellt (2.). Anschließend diskutieren wir die (neuen) Möglichkeiten, die sich aus der Richtlinie in Betrieben und für die Tarifpolitik ergeben könnten (3.). Ob sie genutzt werden, hängt maßgeblich davon ab, wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen und Betriebsräte die Bestimmungen der Richtlinie in die Praxis umsetzen.
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