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[Vorwort] Die Fehlberatung von Wertpapieranlegern ist ein seit langer Zeit viel diskutiertes Thema. So zeigen sich Beratungsmängel insbesondere dann, wenn unerfahrenen Anlegern Finanzinstrumente verkauft werden, die sie nicht verstehen, welche die beratende Bank also nicht genügend erklärt hat. Entwickelt sich der Kurs einer solchen Anlage entgegen den Erwartungen des Bankkunden negativ, ist dies häufig Anlass zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Anlageberatung. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof dreht sich zumeist um die fehlerhafte Beratung zum Kauf eines Wertpapiers oder einer sonstigen Vermögensanlage, z. B. eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. In seinen Ausführungen konzentriert sich der Autor auf Wertpapiere, wobei seine Ausführungen sinngemäß auf alle Vermögensanlageformen übertragbar sind. Neben dem Rat, ein Wertpapier zu kaufen, kann die Bank aber auch vom Erwerb eines Wertpapiers ganz abraten. Diese Empfehlung des Anlageberaters, die ebenso fehlerhaft sein kann, wie der Rat zum Wertpapiererwerb, hat bislang kein so großes Echo in Literatur und Rechtsprechung gefunden, wie die fehlsame Kaufempfehlung. Dies mag daran liegen, dass die Anleger der Frage, wie sich ihre unterlassene Wertpapieranlage in der Zukunft entwickelt hätte und welcher Gewinn ihnen dadurch eventuell entgangen ist, weniger Aufmerksamkeit schenken, als dem im Depot sichtbaren Wertverlust eines Fehlkaufs. Da die Empfehlung zum Nichtkauf dem Anleger jedoch ebenso einen Schaden in Form eines ihm entgangenen Gewinns zufügen kann, wie eine Kaufempfehlung, hat sie faktisch dieselbe Bedeutung. Der Autor geht deshalb der Frage nach, welchen Schaden eine fehlerhafte Nichtkaufempfehlung für den Anleger haben kann. Entscheidend für die Berechnung des Schadens ist dabei die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bemessung des entgangenen Gewinns maßgeblich ist, wie der Autor darlegt. Daraus ergeben sich für alle Wertpapierkunden handfeste Konsequenzen: Ist der Rat zum Nichtkauf fehlerhaft und ist dem Bankkunden (Anleger) dadurch ein Gewinn in Form eines versäumten Kursanstiegs entgangen, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die ihn beratende Bank zur Folge haben. Hier bietet sich ein vielfach noch unbeachtetes Feld für die Geltendmachung begründeter Regressansprüche fehlberatener Anleger gegen ihre Banken und Anlageberater.
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