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Zusammenfassung Unter einem Konzern kann man das Zusammenwirken rechtlich selbständiger Unternehmen verstehen, bei dem zumeist ein Unternehmen „führt“ bzw. herrscht (Muttergesellschaft, MG) und die anderen Unternehmen geführt werden und daher von dem herrschenden Unternehmen „abhängig“ sind (Tochtergesellschaften, TG). Das HGB beschreibt diese Situation gemäß § 290 Abs. 1 als einen beherrschenden Einfluss. Bei einem Konzern steht die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Unternehmen nicht so sehr im Vordergrund als vielmehr die wirtschaftliche Einheit der Gesamtheit dieser Unternehmen, die allesamt unter dem oben genannten „beherrschenden Einfluss“ stehen. Das HGB geht nach § 290 Abs. 2 HGB dann von einem beherrschenden Einfluss aus, wenn ein Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem Tochterunternehmen hat. Aber auch andere Möglichkeiten des beherrschenden Einflusses wie etwa das Recht, die Mehrheit der Leitungsgremien zu bestellen, oder das Recht, die Finanz- oder Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmen (Beherrschungsvertrag), können einen beherrschenden Einfluss und somit einen Konzern begründen. Die HGB-Sicht lehnt sich eng an die Formulierung des IFRS 10.7 an, wonach Unternehmen, die von einer Muttergesellschaft beherrscht werden (können), in einen Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Unter einer Beherrschung definiert IFRS 10.7, dass das Mutterunternehmen über Rechte verfügt, die ihm die Möglichkeit einräumen, über die maßgeblichen Tätigkeiten des Tochterunternehmens zu bestimmen und somit Ergebnis bzw. Rendite maßgeblich zu beeinflussen. Die Darstellung der Pensionen im Konzernabschluss stellen nicht etwa die Beschreibung einer einheitlichen Konzernzusage dar, sondern sind das Ergebnis der Betrachtung der oftmals zahlreichen, verschiedenen Zusagen der einzelnen Konzernunternehmen. Diese werden im Konzernabschluss letztlich zu einer Pensionsverpflichtung im Konzern konsolidiert, was in den meisten Fällen einer schlichten Addition der einzelnen abschlussrelevanten Beträge entsprechen dürfte. Wichtiger für das Verständnis des Konzerna bschlusses als der überschaubare Vorgang der Addition sind Fragen der Einheitlichkeit der einzelnen Parameter von Darstellung, Ansatz und Bewertung der Pensionsverpflichtungen sowie der Umgang mit unterschiedlichen Entwicklungen der Währungsparitäten im Zeitablauf der Berichtsperiode. IFRS 10.4B erklärt die grundsätzlichen Regeln des IFRS 10 im Falle von leistungsorientierten Plänen und für langfristige Leistungen an Arbeitnehmer im Sinne des IAS 19 für nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass Pensionsververpflichtungen und entsprechende Vermögenswerte, die die einzelnen Konzernunternehmen in ihren Einzelabschlüssen gemäß IAS 19 berücksichtigen, natürlich im Konzernabschluss konsolidiert ausgewiesen werden. Sie werden jedoch nicht wie ein eigenständiges, zu konsolidierendes Unternehmen behandelt.
Suggested Citation
Stephan Derbort & Christian Mehlinger & Norbert Seeger & Alexander Bauer, 2022.
"Pensionen im Konzernabschluss,"
Springer Books, in: Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen, edition 3, chapter 8, pages 235-274,
Springer.
Handle:
RePEc:spr:sprchp:978-3-658-36615-5_8
DOI: 10.1007/978-3-658-36615-5_8
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