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Abstract
[Zielsetzung] Vor dem Hintergrund der dargelegten Problematik soll diese Arbeit einen Beitrag zum Verständnis der derzeitig geringen Akzeptanz von immateriellen Vermögensgegenständen als Kreditsicherheit liefern. Des Weiteren sollen Kriterien anhand der Erfahrungen mit der Besicherung bei Immobilien und Grundstücken aufbereitet und eine mögliche Übertragung auf das Rechtsgebiet der Immaterialgüterrechte (geistiges Eigentum) geprüft werden. Da ein Teilbereich der Immaterialgüterrechte (Marken, Patente) mit der Einführung der neuen Richtlinien zur Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken im Rahmen von Basel II als Kreditsicherheit akzeptiert werden können, haben Immaterialgüterrechte auch aus Sicht der Finanzwirtschaft zumindest grundsätzlich als potentielles Finanzierungsinstrument an Bedeutung gewonnen. Werden sie als Kreditsicherheit von der Kreditgeberschaft akzeptiert, so wird der Kreditbetrag ganz oder teilweise entsprechend um die Sicherheit korrigiert, welches eine prinzipiell positive Auswirkung auf die Kreditkondition für den Kreditnehmer hat, oder gar über das Zustandekommen der Finanzierung entscheidet. Die „Grundschuld“ an Immobilien und Grundstücken liegt derzeit mit 60% als Spitzenreiter der akzeptierten Kreditsicherheiten. Das Ziel dieser Arbeit stellt demnach, die Untersuchung dar, welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten aus den Erfahrungswerten bei der Immobilienfinanzierung auf das Rechtsgebiet der Immaterialgüterrechte übertragen werden können. Es soll überprüft werden, weshalb Kreditinstitute immaterielle Vermögensgegenstände nur ungern bzw. selten als Kreditsicherheit akzeptieren. Weiterhin sollen rechtliche Kriterien und Rahmenbedingungen analysiert werden, welche eine Kreditbesicherung mit immateriellen Schutzrechten gerade für die Akteure der Kreditwirtschaft begünstigen. Aus den identifizierten rechtlichen Kriterien und den Erfahrungen aus Miet- und Pachteinnahmen von Immobiliarvermögen soll ein Ansatz zur Bewertung von Immaterialgüterrechten, welche an Dritte lizensiert sind und somit nicht zum Betriebsvermögen des Sicherungsgebers gehören, ermittelt werden.
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