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Die Einführung der Eilzuständigkeit im Polizeirecht und Gefahrenabwehrrecht der Länder war in aller Munde – und seit Mitte 2022 haben alle 16 Länder und der Bund im BPolG die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte eingeführt. Die Zollverwaltung leistet in verschiedenen Situationen Amtshilfe und Beistand in den Ländern: Die Zollverwaltung war beispielsweise in Hamburg beim G20-Gipfel im Juli 2017 im Einsatz und auf dem CDU-Bundesparteitag im Dezember 2018 ebenfalls in Hamburg. In beiden Fällen galt die Eilzuständigkeit in Hamburg noch nicht. Darüber hinaus wird die Zollverwaltung von der Polizei im Rahmen von aktuellem Tatgeschehen zur Mitfahndung aufgefordert, z. B. bei Banküberfällen oder Geiselnahmen (sog. Straftaten auf frischer Tat) oder bei Wohnungsdurchsuchungen. In diesem Zusammenhang kommt es derzeit in der Praxis zu Unsicherheiten und Abgrenzungsfragen, weil Führungskräfte und Beschäftigte in der Zollverwaltung sich immer die mehrfach besprochene und thematisierte Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG i. V. m. den Polizeigesetzen und Sicherheitsgesetzen der Bundesländer und des BPolG vor Augen führen. Aber handelt es sich bei der Amts- und Rechtshilfe – hier thematisiert am Beispiel der technischen Zurverfügungstellung eines Drogenspürhundes und eines Zollhundeführers im Rahmen einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung der Landespolizei oder der technischen Hilfe durch ein Röntgenmobil mit Zollbeamten als Besatzung – überhaupt um einen Fall der polizeilichen Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG i. V. m. den Landespolizeigesetzen? Oder handelt es sich um eine anders normierte Form der Amts- und Rechtshilfe? In einem Grundsatzbeitrag wurde im BDZ-Fachteil bereits die Amts- und Rechtshilfe nach den Art. 35 und 91 Grundgesetz (GG) vorgestellt. Hier sollen nicht alle Inhalte und Erwägungen dieses früheren Beitrags wiederholt werden – es soll lediglich die Abgrenzung zwischen der Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG und den anderen Amts- und Rechtshilfevorschriften in den Polizei- und Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer vorgenommen werden. Das ist erforderlich, weil die Zollverwaltung in beiden Rechtskreisen Amtshilfe leistet. Beide müssen dabei jedoch inhaltlich unterschieden werden. Festgestellt wird in diesem Beitrag schließlich auch, dass die Gesetzgeber der Länder in der Regel der Zollverwaltung deutlich mehr Befugnisse nach den Polizeigesetzen und Sicherheitsgesetzen ermöglichen, als die Zollverwaltung bislang wahrgenommen hat, und auch mehr, als der Bundesgesetzgeber im BPolG umgesetzt hat. Die Rechts- und Amtshilfe ist im Polizeirecht ausdrücklich in den Polizeigesetzen und Gefahrenabwehrgesetzen geregelt. Diese nehmen dabei auf die Art. 35 und 91 GG Bezug. Diese Amtshilfe auf Grundlage der Normen des Grundgesetzes ergänzt die Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG und erweitert den Handlungsrahmen für mögliche Amtshilfe der Zollvollzugsbeamten auf dem Gebiet des Polizeirechts. Dieser Beitrag nimmt erforderliche Abgrenzungen und Erläuterungen vor.
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