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Abstract
Der Bundestag hat am 7. Juni 2002 in zweiter und dritter Lesung Vorschriften zum Widerruf bei Verbraucherverträgen im BGB verändert und eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ende der Legislaturperiode in ein Gesetz, das ursprünglich nur die spezielle Zulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten beseitigen wollte, auch eine Reihe von Regelungen über das Widerrufsrecht bei Immobiliardarkhensverträgen aufgenommen. Die Änderungen sind kurzfristig vom Rechtsausschuss des Bundestages am 5. Juni 2002 abschließend empfohlen und im „Omnibus"-Veifahren in den Entwurf eines OLG-Vertretungsänderungsgesetzes eingefügt worden. Das Vorhaben, die mit der EuGH-Entscheidung vom 13. Dezember 2001 (ZBB 2002, 29 mit Bespr. Kulke, S. 33) im Fall Heininger (vgl. dazu die BGH-Entscheidung vom 9. April 2002, ZBB 2002, 194, mit Besprechung Derleder, S. 202, in diesem Heft) zutage getretene Europarechtswidrigkeit der Sechsmonatsfrist für den Widerruf eines Verbrauchervertrages in § 355 Abs. 3 BGB zu beseitigen, hat zu einer überraschenden Vielzahl von Änderungen geführt, die neben dem Immobiliardarlehensvertrag auch die sonstigen Verbraucherverträge betreffen. Das Vereinheitlichungskonzept des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ließ sich dabei nicht ohne Differenzierungen durchhalten. Der Vorrang der verbraucherkreditrechtlichen Regelungen vor den Normen für Haustürgeschäfte bleibt auf dem Schutzniveau für diese erhalten. Für Immobiliardarlehensverträge wird allgemein ein Widerrufsrecht gewährt, das ohne ordnungsgemäße Belehrung auch nicht entfallen soll. Für diese Belehrung gibt der Verordnungsgeber der Bankwirtschaft ein Muster. Das neue Widerrufsrecht ist jedoch - eine verbraucherrechtliche Singularität - dispositiv, jedenfalls bis Mitte 2004. Schließlich wird das verbundene Geschäft für Immobiliardarlehen neu definiert, so dass der Darlehensgeber das Darlehen nicht mehr zurückfordern kann, wenn er das finanzierte Geschäft gefördert hat. Nachfolgend abgedruckt sind die wichtigen Auszüge aus der allgemeinen Begründung (A) und Artikel 25 des Entwurfs mit Einzelbegründungen (B) aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLGVertretungsänderungsgesetz - OLGVertrAndG), BT-Drucks. 14/ 9266.
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